Führerscheinklassen

Klasse B

Mindestalter 18 Jahre
Kfz bis 3,5 t zG (zulässiges Gesamtgewicht) mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zG des Anhänger das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zG des Zuges nicht höher ist als 3,5 t zG ist.
(Einschluß M; L; S)




 

Klasse BF 17

Mindestalter 17 Jahre
Voraussetzung ist das der Fahrzeugführer von einer geeigneten Person begleitet wird.
Kfz bis 3,5 t zG(zulässige Gesamtgewicht) mit Anhänger bis 750 kg zG oder mit Anhänger über 750 kg zG, sofern das zG des Anhänger das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigt und das zG des Zuges nicht höher ist als 3,5 t zG ist.
(Einschluß M; L; S)




 

Klasse BE

Mindestalter18 (Vorbesitz Klasse B)
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse und bestimmten Geländefahrzeugen darf die Anhängelast höchstens das 1,5-fache der zulässigen Gesamtmasse des ziehenden Fahrzeugs betragen.



Klasse A1

Mindestalter 16 Jahre.
Krafträder bis 125 ccm, bis 11 kW; für 16- bis 17-Jährige 80km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
(Einschluß M)




 

Klasse A18

Mindestalter 18 Jahre.
Berechtigung zum Führen leistungbeschränkter Krafträder in den ersten zwei Jahren bis 25 kW,nicht mehr als 0,16 kW pro Kilo Leergewicht.
(Einschluß A1; M)




 

Klasse A

Mindestalter 25 Jahre (Direkteinstieg).
Krafträder ohne Leistungbeschränkung.
(einschluß A18; A1; M)




 

Klasse L

Mindestalter 16 Jahre
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch die StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.



Klasse M

Mindestalter 16 Jahre
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm) und Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).



Klasse S

Mindestalter 16 Jahre
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.



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