Man kann sich ab 16-einhalb Jahren in einer Fahrschule zur Fahrausbildung der Klasse B oder BE anmelden und stellt einen Antrag beim zuständigen Amt. Die Erziehungsberechtigten müssen zustimmen. Wenn der Antrag bewilligt wird, was ohne Punkte in Flensburg normalerweise der Fall sein wird, beginnt die ganz normale Ausbildung in der Fahrschule (Unterricht, Fahrstunden, theoretische und praktische Prüfung).
Nach der bestandenen theoretischen Prüfung kann, frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag, die Fahrprüfung abgegelegt werden. Wer die Prüfung besteht und inzwischen 17 Jahre alt ist, erhält keinen normalen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung mit der besagten Ausnahmegenehmigung. Dieses Dokument wird wie gesagt nur in Deutschland anerkannt, daran sollte man vor spontanen Fahrten ins Ausland denken.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat man noch maximal drei Monate Zeit, um beim zuständigen Straßenverkehrsamt den vollwertigen Führerschein zu beantragen und abzuholen. In diesen drei Monaten darf übergangsweise noch mit der Prüfbescheinigung gefahren werden — und zwar ab dem 18. Geburtstag auch ohne die Begleitung! Ins Ausland sollte man in dieser Übergangszeit aber noch nicht fahren, da es weiterhin Probleme mit der Anerkennung der Prüfbescheinigung geben könnte. Er gilt nur in Deutschland! Es handelt sich um eine nationale Sonderregelung, die im Ausland nicht anerkannt wird. Spätestens vor der Grenze der Bundesrepublik Deutschland ist also ein Fahrerwechsel angesagt! * Bei jeder Fahrt muss eine mindestens 30-jährige Begleitperson mitfahren. Sie muss aber auf der Prüfbescheinigung namentlich eingetragen sein! Es kann also nicht einfach »irgendjemand« spontan als Begleitperson mitfahren. * Die Begleitperson muss seit mindestens 5 Jahren im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B (bzw. Klasse 3) sein und darf bei Erteilung der Prüfbescheinigung höchstens drei Punkte in Flensburg besitzen. * Der Fahrer darf keinen Alkohol getrunken haben (0,0-Promille-Grenze für Fahranfänger!), für den Begleiter gilt die 0,5-Promille-Grenze. * Für Fahrer und Beifahrer gelten die einschlägigen Vorschriften über berauschende Mittel: drogenfrei fahren! * Die Begleitperson ist nicht Fahrzeugführer! Sie darf keinesfalls in die Bedienung des Fahrzeugs eingreifen, sondern fährt nur als Berater mit.
Wer ohne Begleitperson fährt, wird nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bestraft, weil er eine Fahrerlaubnis besitzt. Die Nichterfüllung der Auflage wird allerdings als Ordnungswidrigkeit geahndet.
Wer vor Erreichen des 18. Lebensjahrs mit einer Prüfbescheinigung ohne seinen Begleiter fährt, riskiert ein Bußgeld von 150 EUR und vier Punkte in Flensburg. Außerdem wird die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angeordnet. Die Fahrerlaubnis wird widerrufen.
Besitzt die Begleitperson die von ihr geforderten persönlichen Voraussetzungen nicht, dürfte dies für den minderjährigen Fahrer grundsätzlich keine Konsequenzen haben, da es Aufgabe der Fahrerlaubnisbehörde ist, zu prüfen, ob die geforderten Voraussetzungen beim Begleiter vorliegen.
Ist der Begleiter alkoholisiert oder steht er unter Drogeneinfluss liegen die Voraussetzungen für ein "Begleitetes Fahren ab 17" nicht vor. Der Fahrer muss mit den oben genannten Sanktionen (Bußgeld, Punkte in der Zentralkartei, Aufbauseminar und Widerruf der Fahrerlaubnis) rechnen, wenn er die Alkoholisierung des Beifahrers erkennen konnte. Mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis muss bei einer Alkoholisierung des Beifahrers selbst dann gerechnet werden, wenn der Fahrer dessen Alkoholisierung nicht erkennen konnte.
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